Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen befasste sich mit Beschluss vom 23. April 2018 (Az. 4 L 1056/18.GI) auch mit der Haltung gefährlicher Tiere.
Aus Tierschutzgründen hatte das Veterinäramt Tiere beschlagnahmt. Der Halter legte dagegen Widerspruch ein und versuchte, vor Gericht gegen den Sofortvollzug der tierschutzrechtlichen Wegnahme-Verfügung vorzugehen.
Doch damit scheiterte der Tierhalter: Abgesehen davon, dass das Gericht die tierschutzrechtlichen Bedenken des Veterinäramts weitgehend bestätigte, hatte er auch deswegen keinen Erfolg, weil bei gefährlichen Tieren, für die keine Ausnahmeerlaubnis nach § 43a HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliege, eine Rückgabe auch dann nicht in Betracht komme, wenn sie aus Gründen des Tierschutzes und nicht zum Zweck der Gefahrenabwehr erfolgt sei. Das gelte jedenfalls so lange, bis die Genehmigung nach § 43a HSOG vorliege.
Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Tierhalter seine Tiere im Rahmen beruflicher Tätigkeit oder privat hielt. Im ersten Fall wird zwar keine Erlaubnis nach § 43a HSOG benötigt, aber eine tierschutzrechtliche Genehmigung nach § 11 TierSchG; bei privater Haltung ist es umgekehrt.