Das Amtsgericht (AG) Nürnberg (Az. 22 C 224/17) musste sich mit dem Rückgabeverlangen eines Tierhalters auseinandersetzen. Die Beklagte, die das Tier aufgrund einer Erkrankung des Eigentümers längere Zeit in Pflege hatte, berief sich unter anderem darauf, dass sie erhebliche Aufwendungen hatte (Tierarztkosten, Futterkosten, Medikamente …). Eigentlich berief sie sich sogar auf eine Vereinbarung mit dem Besitzer, das Tier behalten zu dürfen – die konnte sie aber nicht beweisen.
Das Gericht verurteilte die Beklagte somit zur Herausgabe des Tieres, gestand ihr jedoch einen Zurückbehaltungsanspruch bis zur Zahlung eines Teils der von ihr aufgewendeten Kosten zu. Futterkosten könne die Beklagte nicht zurückverlangen, da sie als Äquivalent dafür auch die Vorteile des Tieres in Form von Gesellschaft und Anwesenheit (es ging um einen Hund) habe nutzen können. (Wie das wohl bei Reptilien oder Fischen aussehen mag? – Es ist immer alles seine Frage des Einzelfalls …)
„Notwendige“ Auslagen (etwa Tierarzt- und Medikamentenkosten) müsse der Kläger allerdings erstatten. Soweit Aufwendungen nur „nützlich“, nicht aber „notwendig“ gewesen seien, habe er sie lediglich bis zu jenem Zeitpunkt zu tragen, ab dem der Beklagten klar gewesen sei, dass sie das Tier zurückgeben müsse. Die „nur“ nützlichen Ausgaben habe sie von diesem Augenblick an auf ihr eigenes Risiko getätigt.