Die Baunutzungsverordnung kann sich auch auf die private Kleintierhaltung in Wohngsiedlungen auswirken, vor allem, wenn es sich um reine Wohngebiete handelt. Mit einem solchen Fall musste sich das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart befassen (Az. 2 K 6321/18).
Hier ging es um eine Kleintierhaltung, die mit der Errichtung von Nebengebäuden verbunden war. Der Nachbar des Tierhalters forderte die Baubehörde auf, die Grundstücksnutzung als „Tierfarm“ zu untersagen. Insbesondere verlangte er, dass die Baubehörde den ­Abbruch verschiedener baulicher Anlagen zügig anordnen solle.
Die Kläger gingen davon aus, dass die Vielzahl der Tiere nicht mehr als „dem Wohnen untergeordnete Kleintierhaltung“ anzusehen sei. Die Beklagte habe dagegen vorzugehen, auch um die Folgen der Tierhaltung wie Geruchsbelästigung oder das Anlocken wilder Tiere zu unterbinden. Die Kläger versuchten ursprünglich auch, die Baubehörde zu verpflichten, die baulichen Nebenanlagen zu verbieten. Diesen Antrag, der im Einzelfall durchaus möglich sein kann, nahmen sie aber zurück.
Das Gericht entschied, dass den Klägern ein Anspruch gegen die Baubehörde zustand, die Tierhaltung ihrer Nachbarn einzuschränken. Die Behörde habe die Kleintierhaltung zu untersagen, sofern sie über das in einem reinen Wohngebiet übliche Maß hinausgehe. Maßgeblich für die Einschätzung sei nach Auffassung des Gerichts, ob die Haltung auf einen unbefangenen Beobachter (noch) wie ein Hobby oder (schon) wie ein gewerblicher Betrieb wirke.
Im konkreten Fall überschreite die Tierhaltung das, was noch als „für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung“ eingestuft werden könne. Fast 20 Stück Geflügel seien schon grenzwertig; hinzu kamen noch mehrere Frettchen und fünf Hunde. Auch wenn die Hunde nachts im Haus gehalten würden, überschreite die Gesamtzahl der Tiere aus insgesamt sechs Arten die wohngebietstypische Haltung. Die Baubehörde sei also verpflichtet, sie durch Erlass einer entsprechenden Verfügung auf einen angemessenen Umfang zu reduzieren.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28012.