Das Landgericht (LG) Köln (Az. 4 O 457/16) erklärte ein Hausverbot, das ein Tierschutzverein einem seiner Mitglieder erteilt hatte, für unwirksam. Die Klägerin war Mitglied des beklagten Vereins, der auch ein Tierheim betreibt. Sie beschwerte sich über den Zustand des Heims und angeblich tierschutzwidrige Haltungsbedingungen zuerst beim Vorstand und anschließend beim Bürgermeister. Außerdem schaltete sie den Tierschutzbund, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft ein.
Von einer zunächst ausgesprochenen Kündigung der Mitgliedschaft nahm der Verein Abstand. Allerdings wollte er an dem Hausverbot festhalten, das er der Klägerin für das Tierheim erteilt hatte.
Das Gericht gab jedoch der Klägerin, die sich gegen das Verbot wendete, Recht. Ein sachlicher Grund für die Erteilung eines Hausverbots liege nicht vor: Die Klägerin habe sich auf Tatsachenbehauptungen beschränkt und sie nur gegenüber solchen Stellen geäußert, die für die Prüfung und gegebenenfalls Beseitigung der Missstände zuständig sein könnten. Dazu zähle auch das Finanzamt (Prüfung der Gemeinnützigkeit des Vereins).
Man habe nicht feststellen können, dass die Klägerin leichtfertig oder gar vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe. (Diffamierende) Meinungsäußerungen habe sie nicht von sich gegeben. Damit sei ihre Handlung noch als die Wahrnehmung berechtigter Interessen einzustufen.
Aus denselben Gründen wurde die Widerklage des Vereins, der der Klägerin die streitgegenständlichen Äußerungen untersagen wollte, abgewiesen. Sie wäre nur möglich gewesen, wenn der Verein die Unwahrheit der Behauptungen hätte beweisen können.