Das Sozialgericht (SG) Dortmund (Az. S 8 KR 1740/18) entschied im April dieses Jahres, dass ein Tierhalter auch dann keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten der Tierhaltung hat, wenn die Tiere geeignet sind, seine (seelische) Gesundheit zu stabilisieren.
Eine Tierhalterin wollte die laufenden Unterhaltskosten für einen Hund und eine Katze von ihrer Krankenkasse zurückerhalten. Sie trug vor, dass die Haltung aus Sicht ihres Arztes geeignet sei, ihr wieder Lebensmut
zu geben; ohne ihre Tiere bestehe die Gefahr, dass ihr Gesundheitszustand sich verschlechtere.
Das Sozialgericht wies die Klage ab: Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Unterhaltskosten für ein Tier sei nicht gegeben. (Haus-)Tiere seien nicht als Hilfs- oder Heilmttel im Sinn der gesetzlichen Vorschriften einzustufen. Auch wenn Tieren im weitesten Sinn eine soziale Funktion zukomme, hätten sie nicht die bestimmungsgemäße Wirkung, den Gesundheitszustand von Kranken zu verbessern.
Selbst wenn Tiere sich positiv auf die menschliche Psyche auswirken, seien sie nach dem Gesetz nicht als Teil der Krankenbehandlung anzusehen. Da die Tierhaltung auch keiner drohenden Behinderung vorbeugen und (mit Ausnahme von Blindenhunden) keine Beeinträch­tigung ausgleichen könne, seien ihre Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und nicht von der Krankenkasse zu übernehmen.