Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach (Az. AN 10 K 18.00952) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Veterinäramt die Unfruchtbarmachung von Tieren, die als Qualzuchten einzuordnen sind, anordnen darf (Rössel 2015, 2018; hier weise ich auf zwei Entscheidungen hin, die das Kastra­tionsgebot als rechtmäßig einstuften).
Wie schon in den beiden früher entschiedenen Fällen wurde auch hier die Anordnung der Unfruchtbarkeit­machung als legal gewertet. Wieder ging es um Tiere, die derart extreme angezüchtete Merkmale aufwiesen, dass bestimmte Organe für den artgemäßen Gebrauch untauglich waren, sodass die Kreaturen Schmerzen, Leiden oder Schäden ertragen mussten.
In dem konkreten Fall ging es um die Katzenzuchtform „Scottish fold“. Sie ­leidet unter einer Knochen- und Knorpelkrankheit, die dominant vererblich ist. Die Tiere zeigen schmerzhafte Deformationen und Fehlbildungen, was allein schon ausreicht, um sie als Qualzuchten einzustufen.
Außerdem sind die Ohren der Zuchtform durch Auslese so gestaltet (abgeknickt), dass die Tiere ihren Gemütszustand nicht mehr durch deren natürliche Haltung auszudrücken in der Lage sind. Die Unmöglichkeit des artgemäßen Ohrengebrauchs wurde vom Gericht gleichfalls so eingestuft, dass die betroffenen Tiere eine Qualzucht seien.
Die Anordnung, solche Tiere zur Durchsetzung des Zuchtverbotes nach § 11b TierSchG unfruchtbar zu machen, stufte das Gericht daher als rechtmäßig ein.

Literatur
Rössel, D. (2015): Qualzuchten: Behörde darf Kastration anordnen. – D. Aqu. u. Terr. Z. (DATZ) 68 (12): 11.
Rössel, D. (2018): Zuchtverbot nach § 11 TierSchG. – D. Aqu. u. Terr. Z. (DATZ) 71 (11): 14.