Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (Az. 12 U 132/16) hatte sich mit dem Auskunftsverlangen eines – ehemaligen – Tier­eigentümers zu befassen. Nachdem bei der Überprüfung einer Tierhaltung massive tierschutzrechtliche Mangel festgestellt worden waren, beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die Tiere, und es wurde wegen zu hoher Unterkunftskosten anschließend die Notveräußerung angeordnet. Der Erlös wurde der ehemaligen Eigentümerin der Tiere übergeben.
Die klagte nun auf Auskunft über den Verbleib „ihrer“ Hunde. Mit diesem Verlangen scheiterte sie zunächst vor dem Landgericht und in zweiter Instanz auch vor dem OLG. Da die Tiere rechtmäßig beschlagnahmt und notveräußert worden seien, könne sie keinen Anspruch auf Herausgebe geltend machen. Somit sei auch ein Auskunftsanspruch nicht gegeben.
Der Auffassung der Klägerin, bereits die Beschlagnahme sei rechtswidrig gewesen und stelle eine Rechtsbeugung durch die Staatsanwaltschaft dar, folgte das Gericht nicht: Die massiv tierschutzwidrigen Zustände hätten einen ausreichenden Grund für die Wegnahme dargestellt, und die Notveräußerung habe wegen der zu erwartenden hohen Unterbringungskosten angeordnet werden dürfen. Somit habe die ehema­lige Besitzerin ihre Eigen­tümerstellung verloren und könne keinen Auskunftsanspruch geltend machen.
Die Notveräußerung ist in § 16a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes geregelt: www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__16a.