Das Verwaltungsgericht (VG) Köln (Az. 21 K 6578/18) stufte die Haltung zweier Grüner Leguane (Iguana iguana) in einer Einzimmerwohnung als tierschutzwidrig ein. Die Tiere lebten hier seit über einem Jahr ohne Terrarium; die erforderliche Lufttemperatur von 25 °C und darüber sowie die Luftfeuchtigkeit von 95 % hatten die Tierhalter durch das Aufdrehen der Heizung und das Verdunstenlassen von Wasser, bis die Fensterscheiben beschlugen, herzustellen versucht.
Die Tiere wurden vom Veterinäramt beschlagnahmt und notveräußert. Außerdem wurde gegen die Halterin ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Reptilien erlassen.
Mit der dagegen erhobenen Klage hatte die Tierhalterin keinen Erfolg. Das Gericht bezog sich auf tierärztliche Gutachten, die die Haltung als nicht artgerecht einstufte. Es habe an einem ausreichend großen Wasserbehältnis gefehlt, Lufttemperatur und -feuchtigkeit hätten nicht ausgereicht. Bewegungs- und Schwimmmöglichkeiten hätten gefehlt, im Übrigen seien die Echsen erheblich vernachlässigt gewesen, was sich in einem Bakterienbefall gezeigt habe. Obendrein habe die Halterin trotz Häutungsproblemen und offener Wunden der Tiere keine tierärztliche Behandlung veranlasst.