Das Amtsgericht (AG) Coburg (Az. 11 C 265/19) musste sich mit der Frage befassen, ob ein Hahn als „mangelhaftes Huhn“ einzustufen ist. Der Käufer hatte ausdrücklich drei Hennen gekauft, von denen sich eine als Hahn entpuppte. Er gab dem Verkäufer zunächst richtigerweise im Rahmen der Nacherfüllung die Gelegenheit, statt des Hahns eine Henne zu liefern, und bot ihm auch die Rückabwicklung des Vertrags über den falsch gelieferten Vogel an.
Da der Verkäufer der Forderung nicht nachkam, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises. Eigentlich überrascht es nicht, dass das Gericht die Forderung des Käufers als begründet ansah: Die Tiere seien als weiblich angeboten worden, auch im Kaufvertrag sei das Geschlecht klar angegeben gewesen. Der Hahn sei daher als „mangelhafte Henne“ anzusehen, sodass der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten durfte.
Die Frage, ob der Hahn gegebenenfalls auch als „Nichtlieferung“ gemäß dem ursprünglichen Kaufvertrag anzusehen war und der Käufer damit eine Neulieferung verlangen und den Verkäufer mit der Rücknahme des falschen Tieres in Verzug setzen kann (was auch bedeutet, dass der Verkäufer unter Umständen für die Unterbringung des falsch gelieferten Tieres zahlen muss), stellte sich im konkreten Fall nicht. Sie kann aber im Einzelfall durchaus von Bedeutung sein – auch wenn etwa ein Tier einer anderen als der bestellten Art geliefert wird und der Käufer auf der korrekten Lieferung besteht, falls sie denn möglich ist.