Das Landgericht (LG) Köln (AZ. 3 O 331/18) hatte über den vermeintlichen Anspruch einer Tier-Sitterin zu entscheiden. Die Klägerin nutzte regelmäßig die Wohnung des Beklagten, wenn der nicht zu Hause war, und kümmerte sich um seine Katze. Nun verlangte sie über 5.000 € Schadensersatz, weil sie durch das Tier einen Flohbefall erlitten habe, was zu weitgehenden Schäden (Kleidung, Kühlschrank etc.) geführt habe. Sie habe diese Gegenstände entsorgen müssen, da selbst der Kammerjäger der Schädlingsplage nicht Herr geworden sei.
Das Gericht wies die Klage ab: Ein vertraglicher Ersatzanspruch bestehe nicht, da es sich bei der Tätigkeit um eine reine Gefälligkeit gehandelt habe, die einen solchen Anspruch nicht begründe. Darüber hinaus gehe die Betreuungsperson eines Haustiers bei der Übernahme dieser Aufgabe ganz bewusst das Risiko ein, dass das Tier mit Parasiten befallen sein könne. Ob der Flohbefall auch auf einen Kontakt mit Menschen oder anderen Tieren zurückzuführen sein könne, spiele dabei keine Rolle.