Wer als Arbeitnehmer einen Unfall erleidet, steht automatisch unter dem gesetzlichen Schutz der Unfallversicherung. In der Regel sind hierfür die jeweiligen Berufsgenossenschaften zuständig; gesetzlich verankert ist die Unfallversicherung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Auch der sogenannte „Wie-Beschäftigte“ ist gesetzlich vom Unfallversicherungsschutz erfasst; das sind nach § 2 Absatz 2 SGB VII Personen, die wie ein Versicherter tätig werden.
Auf diese Vorschrift wollte sich eine Tierschützerin stützen, die als Mitglied eines Tierschutzvereins ehrenamtlich über Jahre hinweg wildlebende Tiere – konkret ging es um streunende Katzen – fütterte und hierbei einen Unfall erlitt. Das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 18 U 452/18) wies die Klage der Tierschützerin jedoch ab. Es fehle hier an einer abhängigen Beschäftigung, da die Klägerin weder weisungsgebunden noch in den Betrieb eingebunden gewesen sei.
Auch sei die Tierschützerin nicht als „Wie-Beschäftigte“ vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Dazu hätte sie unter vergleichbaren Bedingungen tätig sein müssen wie ein abhängig Beschäftigter. Das sei aber nicht der Fall, wenn ein „nur“ Ehrenamtlicher ohne Gehalt und auch ohne Aufwandsentschädigung tätig sei und zudem eine Tätigkeit ausübe, die als Freizeitbeschäftigung einzustufen sei. Für solche rein privaten Tätigkeiten sei es vielmehr Sache des Vereins, ggf. Versicherungen abzuschießen.
Anders, so das Gericht, könne es aussehen, wenn ein Ehrenamtlicher Auf­gaben übernehme, die sonst typischerweise auch durch Angestellte erledigt werden können (z. B. Ausführen eines Hundes: Hier hatte das SG Dortmund unter Az. S 6 U 8098/04 einen Arbeitsunfall anerkannt). Das Ausführen von Hunden gehe im Gegensatz zum bloßen Katzenfüttern auch über die normalen Pflichten der Mitglieder eines Tierschutzvereines hinaus, sodass die beiden Fälle nicht vergleichbar seien.