Das Problem ist so alt wie das Artenschutzrecht: Wer Exemplare besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten besitzt, muss die Besitzberechtigung nachweisen, also die rechtmäßige Herkunft der Exemplare. Auch wenn ihm kein strafrechtlich relevanter Vorwurf oder auch nur der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu machen ist (hier muss das schuldhafte Handeln nachgewiesen werden – „im Zweifel für den Angeklagten“), gilt im Verwaltungsrecht weiterhin die Beweislastumkehr: Der Halter muss also hier, um seine Tiere oder Pflanzen behalten zu können, den erwähnten Nachweis führen.
Gerade bei Altbeständen ist dies oft problematisch: Die Tiere wurden vor Jahrzehnten angeschafft, „irgendwie“ gemeldet, und bei einer erneuten Kontrolle – beispielsweise um EU-Bescheinigungen für die Vermarktung von Nachzuchten zu beantragen – fallen dann Widersprüche in den bisher vorliegenden Dokumenten auf.
Nur allzu oft ist der Verlauf dann folgender:

  • Die Tiere werden zunächst beschlagnahmt (und entweder gleich abgeholt oder dem Halter unter striktem Verfügungsverbot einstweilen überlassen). Der Halter erhält dann eine Frist zur Nachweisführung, zunächst von einem Monat, die auf bis zu sechs Monate verlängert werden kann (§§ 47, 51 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG).
  • Kann der Nachweis dann immer noch nicht geführt werden, werden die Tiere eingezogen, d. h. enteignet. In der Mehrzahl aller Fälle werden sie dann weggenommen.

Folgende Probleme sind hier besonders zu erwähnen:

  • Die Unterbringungskosten für die Tiere fallen dem (ehemaligen) Halter zur Last.
  • Die Rechtswidrigkeit des Besitzes erstreckt sich auch auf die Nachkommen, gleichgültig über wie viele Generationen. Das kann im Einzelfall durchaus zu erheblichen Schadensersatzansprüchen durch Käufer führen.
  • Oft wird dabei aber seitens der Behörden übersehen, dass sie nicht so vorgehen müssen. Auch die Vorschriften über die Einziehung sind nicht zwingend; § 47 BNatSchG gibt der Behörde ausdrücklich einen Ermessensspielraum für ihr Vorgehen („Kann-Regelung“). Das bedeutet: Sobald seitens einer Behörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Tierbestandes geäußert werden, sollten Sie sofort Verhandlungen aufnehmen.

Gerade bei langjährigen, zuverlässigen Haltern und einem ansonsten artenschutzrechtlich bedenkenfreien Tierbestand können auf diesem Wege gute Lösungen gefunden werden. So ist es beispielsweise möglich, dass die Behörde die Tiere in Ausübung ihres Ermessens zwar einzieht, sie ihrem Halter aber dauerhaft belässt. Mehr noch: Die Behörde ist keineswegs verpflichtet, in einem solchen Fall ein Zuchtverbot zu verhängen, und hat auch hier einen weitgehenden Ermessensspielraum.
Oft ist den Artenschutzbehörden das gar nicht klar (einen derartigen Fall einer sehr fair handelnden Behörde, deren Mitarbeiter diese Möglichkeiten aber nicht vollständig kannten, hatte der Verfasser gerade zu bearbeiten). In solchen Fällen ist es hilfreich, die Behörde, wenn sie hier Zweifel hat, an das Bundesamt für Naturschutz zu verweisen (www.bfn.de). Hier besteht zwar keine Weisungsbefugnis, aber das BfN berät auf Wunsch die Fachbehörden. Auf diesem Weg konnte nun beispielsweise erreicht werden, dass Elterntiere mit nicht ganz eindeutiger Herkunft, die sich aber schon jahrzehntelang erfolgreich vermehrt haben, eingezogen und dem Halter überlassen wurden, und dass dem Halter für künftige Nachzuchten eine EU-Bescheinigung ausgestellt wird.
Hier geht es zum Bundesnaturschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/
RA Dietrich Rössel, Königstein