Vor allem wenn es um die Frage geht, ob ein gekauftes Tier bei der Übergabe erkrankt war oder andere Mängel aufwies, die einen Nacherfüllungsanspruch des Käufers auslösen, wird das Gericht oft die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen müssen. In der Regel werden hierfür Tierärzte oder Biologen beauftragt.
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger sich so verhält, dass bei einem der Prozessbeteiligten der Verdacht aufkommt, er könne befangen sein und persönliche Vorurteile in sein Gutachten mit einfließen lassen.
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen des Besorgnisses der Befangenheit ist in § 406 ZPO geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__406.html
Besonders ist zu beachten, dass die Ablehnung spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu erfolgen hat. Der Sachverständige muss nicht tatsächlich befangen sein; es genügt, wenn aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass er sein Gutachten nicht mit der gebotenen Neutralität erstatten könnte.
Stellt beispielsweise ein gewerblicher Tierhändler, der auf Nacherfüllung verklagt wurde, fest, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige einer Organisation nahesteht, die ständig gegen den Zoofachhandel vorgeht, so ist ein Befangenheitsantrag durchaus naheliegend. Wie ausgeführt, ist dann schnelles Handeln geboten.
Aber auch der Inhalt eines Gutachtens kann noch dazu führen, dass eine Partei von einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen ausgehen darf. Das ist beispielsweise dann denkbar, wenn der Sachverständige sich im Gutachten in zu emotionaler Weise äußert. Wenn etwa der Züchter oder Verkäufer einer Zuchtform als Beklagter vor Gericht steht und der Sachverständige in seinem Gutachten pauschale Abwertungen dieser Zuchtform äußert, ist das durchaus naheliegend.
In einem solchen Fall muss, wenn der Grund für die Besorgnis der Befangenheit erkennbar ist, der Antrag unverzüglich gestellt werden. Es ist dann glaubhaft zu machen, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war. Ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Inhalt des Gutachtens, dürfte dies unproblematisch sein – aber der Antrag ist dann unverzüglich zu stellen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern. Das bedeutet, dass ein Befangenheitsantrag sofort nach Prüfung und Feststellung der entscheidenden Punkte gestellt werden muss, also unter Umständen binnen weniger Tage nach Vorliegen des Gutachtens.
Nicht aus den Augen verlieren sollte man dabei, dass ein solches Vorgehen nur dann Sinn hat, wenn wirklich erhebliche Chancen bestehen, dass ein anderer Sachverständiger neutraler an die Sache herangehen und dadurch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein günstigeres Ergebnis des Rechtsstreits herbeiführen wird.
RA Dietrich Rössel, Königstein