Stellt ein Veterinäramt grobe Missstände in der Tierhaltung fest, hat es u. a. die Möglichkeit, gegenüber dem Tierhalter ein tierschutzrechtliches Haltungs- und Betreuungsverbot zu verhängen. In aller Regel wird bei einer derartigen Verbotsverfügung der Sofortvollzug angeordnet, damit etwaige Rechtsmittel nicht zur Beibehaltung des tierschutzwidrigen Zustandes führen.
Mit dieser Problematik hatte sich das Verwaltungsgericht Magdeburg zu befassen (Az.: 1 B 277/19 MD). Hier hatte ein Tierhalter sich gegen die Anordnung eines solchen Verbotes gewehrt. Das Gericht wies den Antrag allerdings zurück. Die amtstierärztlichen Kontrollberichte seien als Grundlage hierfür ausreichend, was in den meisten derartigen Fällen so gesehen wird: Diese werden vom Gericht in aller Regel als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ gewertet. Wiederholte und grobe Verstöße gegen die Vorschriften zur Tierhaltung, die dazu führten, dass den Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden bzw. erhebliche Schäden zugefügt würden, sind gewöhnlich Grund für die Verhängung eines solchen Verbotes, erst recht im Zusammenhang mit der Prognose, dass auch für die Zukunft erhebliche Verstöße zu erwarten sind.
So hatte auch das VG Trier (Az.: 8 K 4155/19) entschieden, dass ein Tierhalter keinen Anspruch auf Wiedergestattung der Tierhaltung habe: Wenn schon über einen langen Zeitraum immer wieder gravierende Mängel vorlägen und darüber hinaus der Kläger auch nach Jahren im Rahmen des Wiedergestattungsverfahrens keinerlei Einsicht zeige, müsse im Falle einer Gestattung der Tierhaltung erneut mit tierschutzrechtlichen Verstößen gerechnet werden.
Sollte es also zu einem Tierhaltungsverbot kommen, ist es sowohl für das direkte Vorgehen als auch gegebenenfalls später für ein Verfahren auf Wiedergestattung der Tierhaltung unbedingt notwendig, nicht nur an der eigenen Sachkunde zu arbeiten (und dies auch nachzuweisen, z. B. mit entsprechenden Fortbildungsnachweisen), sondern auch sein eigenes früheres Verhalten kritisch zu hinterfragen und deutlich zu machen, dass man aus Fehlern gelernt hat.
Die Rechtsgrundlage für Tierhaltungsverbote finden Sie in § 16 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__16a.html