Das VG Darmstadt (Az.: 5 L 1/11 DA) musste sich mit der Frage befassen, ab wann die Aufnahme einzelner, ggf. pflegebedürftiger Wildtiere erlaubnispflichtig ist.
Eine Tierschützerin lag im Rechtsstreit mit dem zuständigen Veterinäramt, weil sie Igel und auch andere Tiere aufgenommen hatte, um sie gesund zu pflegen. Streitig war u. a., ob die Aufnahme vereinzelter Wildtiere bereits dazu führt, dass eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 TierSchG vorliegt. Hier stellte das Gericht klar, dass die Aufnahme vereinzelter – auch unter Artenschutz stehender – Wildtiere nicht der Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG unterliegt. Auch stünden die artenschutzrechtlichen Besitzverbote des § 44 BNatSchG einem solchen Handeln nicht entgegen. § 45 Absatz 5 BNatSchG erlaube nämlich die Aufnahme verletzter, kranker oder hilfloser Tiere zum Zweck des Gesundpflegens und unverzüglichen Wiederauswilderns ausdrücklich, soweit nicht jagdrechtliche Vorschriften entgegenstünden.
Das Gericht zeigte allerdings auch die Grenzen tierschützerischen Handelns auf und machte deutlich, dass derjenige, der hilfsbedürftige Tiere in größerem Umfang aufnimmt, eine tierheimähnliche Einrichtung betreibt und daher eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG benötigt. Hier hatte die Klägerin neben den Igeln, für die sie eine entsprechende Erlaubnis hatte, rund 40 Wasservögel sowie weitere Vögel und eine zweistellige Anzahl weiterer Säugetiere aufgenommen. Eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG hatte sie hierfür nicht. Sie betrieb damit zwar kein Tierheim – dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie sich um Heimtiere gekümmert hätte, sie befasste sich jedoch ausschließlich mit Wildtieren. Allerdings wurde ihre Tierhaltung als tierheimähnliche Einrichtung eingestuft. Dies ist dann der Fall, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht der Tierhaltung im Tierheim vorliegen, auf die zu prüfende Einrichtung bezogen gleichfalls zutreffen. Vor allem wenn viele Tiere an einem Ort konzen­triert gehalten werden, soll die Erlaubnispflicht sicherstellen, dass keine Verstöße gegen die Haltungsanforderungen zu befürchten sind.
Da hier keine Genehmigung vorlag – außer derjenigen für die Igelhaltung –, durfte das Veterinäramt die Haltung der weiteren Tiere untersagen, solange keine Genehmigung nach § 11 TierSchG erteilt war.
RA Dietrich Rössel, Königstein