Das AG Bad Iburg (Az.: 23 Cs 296/20) hatte über die Strafbarkeit von Fahrern zu entscheiden, die Tiere transportiert hatten, obwohl diese aufgrund von bereits vorhandenen Verletzungen nicht mehr transportiert werden konnten, ohne dass der Transport ihnen erhebliche Schmerzen und Leiden zufügte.
Den Fahrern der Tiertransporte waren die Verletzungen der Tier bekannt, und sie hatten die Transporte trotzdem durchgeführt. Die Fahrer, so das Gericht, nahmen daher billigend in Kauf, dass den Tieren durch den Transport erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Dieses billigende Inkaufnehmen führt rechtlich dazu, dass bedingter Vorsatz bezüglich der Folge anzunehmen ist. Damit wurden die Fahrer der Tierquälerei für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt.
RA Dietrich Rössel, Königstein