Nach § 16a Tierschutzgesetz kann ein Veterinäramt unter bestimmten Umständen anordnen, dass ein Tierbestand aufgelöst wird. Das kann beispielsweise deshalb der Fall sein, weil ein nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtiger Betrieb (gewerbliche Tierhaltung) ohne Genehmigung betrieben wird, aber natürlich auch bei Mängeln in der Tierhaltung.
Allerdings muss die Behörde zuvor die Tierhaltung ausdrücklich untersagen. Das Verwaltungsgericht Regensburg (Az.: RN S 20.1049, Beschluss vom 10.07.2020) entschied, dass die Auflösung eines Tierbestandes nicht schon deshalb angeordnet werden könne, weil der Tierhalter die notwendige Genehmigung zur gewerblichen Tierhaltung nicht habe.
Das Veterinäramt hatte – unanfechtbar – eine beantragte Genehmigung zur gewerblichen Tierhaltung nicht erteilt. Sodann wurde die Auflösung des Tierbestandes angeordnet – wie in solchen Fällen üblich, unter Anordnung des Sofortvollzuges. Allerdings hatte das Veterinäramt vorher keine Untersagung der gewerblichen Haltung (es ging um Strauße) ausgesprochen. Das führte dazu, dass das Gericht die Auflösung des Tierbestandes stoppte.
Zwar sei davon auszugehen, dass das Veterinäramt im vorliegenden Falle ohne Weiteres in wirksamer Weise ein Tierhaltungsverbot werde anordnen können, da es offensichtlich bei den Antragstellern an Sachkunde fehle und auch tierschutzrechtliche Missstände bestünden. Allerdings habe die Behörde die Verfügung zur Auflösung des Tierbestandes so gestaltet, dass auch bei weitestmöglicher Auslegung ein Tierhaltungsverbot nicht in ihr enthalten sei. Da die unbedingt notwendige Vorstufe zur Auflösungsverfügung, nämlich die Haltungsuntersagung, fehle, könne die Auflösung des Tierbestandes in der Folge auch nicht angeordnet werden.
Im Übrigen sei die Auflösung nur auf den vorhandenen Tierbestand bezogen, während das vorher auszusprechende Verbot auch die Neuanschaffung umfasse. Zudem sei zu beachten, dass die Auflösung auch und vor allem den Sinn habe, einen betreuungslosen Zustand – der durch das Haltungsverbot geschaffen werde – zu vermeiden. Durch das Fehlen des Haltungsverbotes falle also auch der Zweck der Auflösungsanordnung weitgehend weg. Die Haltungsuntersagung, so das Gericht, sei also stets Voraussetzung für die folgende Bestandsauflösung.
RA Dietrich Rössel, Königstein