Das AG Hannover (Az.: 565 C 848/18) hatte sich mit der Klage einer tierärztlichen Hochschule zu befassen, die die Behandlungskosten in Höhe von knapp 450 Euro von einer – nun ehemaligen – Halterin zweier Chinchillas verlangte.
Die Tiere waren im Verlauf der Behandlung gestorben, was dazu führte, dass ihre Eigentümerin Behandlungsfehler behauptete und der Honorarforderung der Tierärzte eigene Schadensersatzansprüche entgegenstellte. Diese Fehler konnte sie aber nicht nachweisen.
Insbesondere, so das Gericht, sei die Narkotisierung der Tiere ohne Behandlungsfehler erfolgt. Die Tierhalterin sei für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweispflichtig. Dass man im Rahmen einer Zahnsanierung die Narkose etwas verlängert habe, um auch noch Röntgenbilder zu erstellen, sei im Vergleich zu der erneuten Narkotisierung für die Erstellung dieser Röntgenbilder mit einem geringeren Komplikationsrisiko verbunden gewesen. Im Übrigen sei die Tierhalterin ordnungsgemäß über die Narkoserisiken aufgeklärt worden. Dass jedenfalls eines der Tiere erst nach vollständigem Durchlaufen der Aufwachphase gestorben sei, spreche gleichfalls gegen einen Zusammenhang zwischen der Verlängerung der Narkosezeit und dem Tod der Tiere.
Da der Zusammenhang zwischen der Art der Narkose – einer Injektionsnarkose – und dem Tod der Tiere schon nicht nachgewiesen sei, spiele die Auffassung der Tierhalterin zu einer geeigneteren (kombinierten) Narkosemethode aus Injektions- und Inhalationsnarkose keine Rolle mehr.
Die Tierhalterin hatte noch vorgetragen, die Tiere könnten auch durch eine Tympanie (eine Darmerkrankung mit Gasansammlungen im Darm, meist aufgrund falscher Ernährung) eingegangen sein. Sie konnte jedoch schon eine fehlerhafte Fütterung nicht nachweisen.
RA Dietrich Rössel, Königstein