Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 22.06.2020, Az. 1 OLG 2 Ss 73/19) hatte in dritter Instanz abschließend in der Strafsache gegen eine Tierärztin wegen Tierquälerei durch „animal hoarding“ zu entscheiden. Es blieb bei einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ohne Bewährung und einem befristeten Tierhaltungsverbot, wie schon in der Berufungsinstanz vom Landgericht ausgeurteilt. Die erstinstanzlich ausgeurteilte Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren sowie ein dreijähriges Berufsverbot hatten somit keinen Bestand.
Das Gericht stellte hier u. a. klar, dass § 17 TierschG nicht das Ansehen des tierärztlichen Berufsstandes schützen soll, sondern Leben und Wohlbefinden von Tieren. Die rein private Misshandlung von Tieren sei daher nicht ausreichend, um dem Tierarzt das für die Ausübung seines Berufes notwendige Vertrauen abzusprechen. (Dass die Tierärztin aber auch Hunde schlecht hielt, die sie gegen Entlohnung in Pension genommen hatte, wurde hier nicht berücksichtigt.)
Darüber hinaus wurde, wie schon vor dem Landgericht, strafmildernd berücksichtigt, dass die Tierärztin an einer Persönlichkeitsstörung litt. Diese hatte sich in einem übermäßigen Tierzüchten und -horten ausgewirkt. Der „Rettertypus“ , so das Gericht, nehme oft viele Tiere auf, beschränke sich aber auf ordentliches Füttern und vernachlässige die weiteren Aspekte des tierischen Wohlbefindens. Eine derartige Persönlichkeitsstörung sei strafmildernd zu berücksichtigen, wenn auch (noch) nicht im Sinne einer geminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB.
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RA Dietrich Rössel, Königstein