Mit Beschluss vom 02.01.2020 (Az.: VIII ZR 328/19) hat der BGH entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Mietvertrags jedenfalls dann zulässig ist, wenn ein Mieter trotz mehrerer Abmahnungen durch vertragswidrige Tierhaltung seine mietvertraglichen Pflichten massiv verletzt.
Im konkreten Fall ging es um Hunde eines Mieters, die immer wieder frei auf dem Grundstück und auch auf einem Kinderspielplatz herumliefen; allerdings dürfte die Entscheidung im Zweifel beispielsweise auf eine geruchs- oder lärmverursachende Tierhaltung übertragbar sein. Die fristlose Kündigung nach mehreren Abmahnungen wurde schon erst- und zweitinstanzlich bestätigt und in der letzten Instanz auch vom Bundesgerichtshof.
Erhebliche Vertragsverletzungen und die beharrliche Verletzung der Mieterpflichten seien in einem solchen Fall so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung, gerade nach mehreren Abmahnungen, zulässig sei.
RA Dietrich Rössel, Königstein