Mit Urteil vom 02.07.2018 (Az.: 1 A 52/16) hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sich u. a. zu der Frage geäußert, wann von einer verbotenen Qualzucht im Sinne des § 11 TierSchG auszugehen ist.
Im konkreten Fall drehte es sich nicht um systematisch selektierte Eigenschaften, die zur Erreichung eines bestimmten Zuchtzieles herausgezüchtet werden und dem Tier dann Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sondern vielmehr ausschließlich um eine vererbbare Erkrankung (Hüftgelenks-Displasie und Ellbogen-Dysplasie beim Hund). Das Gericht stellte klar, dass das Qualzuchtverbot auch dann greift, wenn bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ein zur Zucht verwendetes Tier bereits Anlageträger für solche Merkmale ist, die zwar züchterisch nicht gewollt sind, jedoch bei den Nachkommen Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen. Das sei auch dann der Fall, wenn die Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht „erheblich“ im Sinne des TierSchG seien. Solche Tiere seien daher vom Zuchtverbot des § 11 b TierSchG erfasst.
In der Entscheidung wird im Übrigen auch deutlich darauf hingewiesen, dass derjenige, der um die Vererbbarkeit der entsprechenden Anlagen seiner Zuchttiere weiß und deren Nachkommen trotzdem als gesund verkauft, damit rechnen muss, sich wegen Betruges strafbar zu machen.
Hier finden Sie § 11 b des Tierschutzgesetzes: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11b.html

RA Dietrich Rössel, Königstein