Das Landgericht München I (Az.: 20 O 5615/18) hat dem Eigentümer eines Hundes, der von einem Auto angefahren wurde, Schadensersatz in Höhe von rund 20.000 € zugesprochen.
Hier ist besonders von Bedeutung, dass dem Tierhalter u. a. auch eine Erstattung der hohen Kosten der Tier-Physiotherapie gewährt wurde – aufgrund der Tatsache, dass das noch im Wachstum befindliche Tier sich eine Pfote gebrochen hatte. Die Kosten betrugen hier ein Mehrfaches des Kaufpreises für ein vergleichbares Tier. Hier kommt der Grundsatz der Mitgeschöpflichkeit des Tieres (Art. 20a GG, § 90a BGB) zum Tragen – der Tierhalter hat unter Umständen einen wesentlich höheren Anspruch als nur den auf Ersatzbeschaffung.

RA Dietrich Rössel, Königstein