Das Amtsgericht Erding (Az.: 3 C 2794/19) hat der Klage eines Tierkäufers gegen eine gewerbliche Tierzüchterin nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Das Tier, das als „dem Tierarzt vorgestellt, entwurmt, geimpft und gechipt“ verkauft wurde, hatte verschiedene Abweichungen vom „perfekten Zustand“ und musste nach dem Kauf noch tierärztlich behandelt werden. Dem Käufer wurde jedoch nur ein Teil der aufgewendeten Tierarztkosten ersetzt, ferner ein Minderungsbetrag in Höhe von 5 % des Kaufpreises.
Das Gericht führte aus, eine „übliche Beschaffenheit“ könne nicht mit dem „biologischen oder physiologischen Idealzustand“ gleichgesetzt werden. Die kaufrechtlichen Regelungen über die Sachmängelhaftung seien zwar auch beim Kauf von Tieren anzuwenden. Dazu müsse aber erst einmal ein Mangel vorliegen. Nicht jedes gesundheitliche Risiko aufgrund der individuellen Anlagen des Tieres könne bereits als Mangel eingestuft werden. Das bedeute, dass ein Käufer, dem es gerade auf bestimmte „Ideal-Eigenschaften“ eines Tieres ankomme, sich genau diese Eigenschaften vertraglich zusichern lassen müsse, wenn er mehr als die „übliche Beschaffenheit“ fordern wolle.
Mit bestimmten Problemen müsse der Käufer eines Tieres daher rechnen; so schließe beispielsweise die Notwendigkeit, bei einem Hund Milchzähne operativ entfernen zu lassen, je nach Hunderasse nicht aus, dass man noch von einer „üblichen Beschaffenheit“ ausgehen könne. Ein bei Übergabe des Tieres vorhandener Atemwegsinfekt rechtfertige jedoch die Annahme eines Mangels, sodass die Tierarztkosten ersatzfähig seien. Insoweit gilt, dass ein Käufer, wenn die Behandlung einer Erkrankung umgehend nach dem Erwerb eines Tieres durchgeführt werden muss, den Verkäufer abweichend vom Gesetzeswortlaut der §§ 437, 439 BGB nicht zur Nacherfüllung auffordern muss. Er darf vielmehr aus Tierschutzgründen selbst einen Tierarzt aufsuchen und dem Verkäufer anschließend die Kosten in Rechnung stellen.
Darüber hinaus war eine Minderung nur in geringem Umfang zulässig, da das Tier die versprochene Ahnentafel nicht hatte. Eine Ahnentafel sei jedoch ein wertbildender Faktor.

RA Dietrich Rössel, Königstein