Das Finanzgericht Münster (Az. 5 K 3037/19 U) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen die Zucht von Heimtieren – hier ging es konkret um eine Hundezüchterin – als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen einzustufen ist. Die Hundezüchterin hatte Erlöse erzielt, die oberhalb der Kleinunternehmergrenze lagen. Diese Grenze ist in § 19 UStG geregelt: Wer im letzten Kalenderjahr einen Bruttoumsatz von nicht mehr als 22.000 Euro hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro erzielen wird, zählt als Kleinunternehmer und ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Die Züchterin wandte sich gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer: Sie habe aufgrund der strengen Regularien ihres Verbandes derartig hohe Kosten, dass die Hundezucht steuerlich nur eine Liebhaberei sei. Insbesondere trete sie nicht wie eine Händlerin auf, sondern betreibe die Hundezucht nur aus Liebhaberei mit entsprechend hohem Aufwand.
Hiermit blieb sie jedoch erfolglos. Das Gericht behandelte sie als Unternehmerin, sodass ihre Umsätze aus der Hundezucht der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren. Die Hundezucht der Klägerin sei nicht lediglich eine „private Vermögensverwaltung“, sondern eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne des § 2 UStG. Hierbei sei auch ihre mehrjährige und damit nachhaltige Tätigkeit zu berücksichtigen, nicht aber der hohe Aufwand und das Betreiben der Hundezucht in ihrem Privathaushalt. Ebenso müsse Berücksichtigung finden, dass sie nach außen werbend als Züchterin auftrat. Entscheidend sei nicht der finanzielle Gesamterfolg, sondern der Umsatz.
RA Dietrich Rössel, Königstein