Ein Sicherheitsverwahrter, der seine Freiheitsstrafe also bereits verbüßt hatte, aber aufgrund seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit anschließend nicht freigelassen werden durfte, hatte die Haltung eines Kleintiers in der Sicherheitsverwahrung beantragt, was zunächst abgelehnt worden war. Die Behörde hatte dies u. a. mit dem Risiko begründet, dass Tiere Krankheiten übertragen oder Allergien auslösen könnten. Auch sei der Schutz des Tieres nicht ausreichend gewährleistet und das Tiergehege könne als Versteck für verbotene Gegenstände geeignet sein.
Hiergegen wehrte sich der Antragsteller vor Gericht und bekam vom Landgericht Regensburg (Az. SR StVK 654/19) Recht. Ihm wurde die Haltung eines Wellensittichs* gestattet, der vorher auf die üblichen Krankheiten negativ getestet worden war. Ein Sicherungsverwahrter habe das Recht, sein Zimmer individuell und wohnlich auszustatten, dazu gehöre auch, ein Kleintier zu halten, soweit das Zimmer dadurch nicht überfrachtet werde. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit in der Anstalt liege nicht vor, und die Haltung eines Tieres sei gerade bei langfristig Gefangenen oder Sicherungsverwahrten sinnvoll. Die von der Behörde zugrunde gelegten Gefahren für die Gesundheit der Menschen wurden als „geradezu abwegig“ bezeichnet. Auch wenn im Einzelfall, gerade im Strafvollzug und nicht in der Sicherungsverwahrung, aufgrund der beengteren Verhältnisse die Tierhaltung nicht zugelassen worden sei, so seien im Rahmen der Sicherungsverwahrung andere, großzügigere Maßstäbe zu Gunsten des Verwahrten anzuwenden. Wenn ein Wellensittich auf Krankheiten negativ getestet sei, könne nicht von Ansteckungsgefahren für Dritte ausgegangen werden, und das Risiko einer Allergie sei eine fernliegende Gefahr von niedriger Intensität.
Ein Vergleich mit den Bedingungen im eigentlichen Strafvollzug, in dem die Tierhaltung eher verboten werden könne, verbiete sich im Übrigen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass durch die Haltung eines Wellensittichs im Vergleich zu sonstigen rechtmäßigen Ausstattungen des Zimmers mehr Versteckmöglichkeiten geschaffen würden. Ebenso seien unter Tierschutz- und Hygienegesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken festzustellen. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller das Tier tierschutzwidrig halten werde. Sollte das doch der Fall sein, könne durch die Behörde jederzeit das Veterinäramt eingeschaltet werden.
Das OLG Hamburg (Az. 5 Ws 42/19) hat sogar die Haltung einer Katze durch einen Sicherungsverwahrten im Einzelfall als rechtlich denkbar eingestuft.
RA Dietrich Rössel, Königstein

* Anmerkung der Redaktion:
Fraglich ist – auch wenn dies für das Gericht interessanterweise belanglos war –, ob die Haltung eines einzelnen Wellensittichs angebracht und tiergerecht ist. Das hätte man eventuell gleich mit klären können, als man gerichtlich zugange war …