Die Verantwortlichen für öffentlich zugängliche Wege und Plätze – also insbesondere Städte, Gemeinden und Landkreise – sind dafür verantwortlich, dass Nutzer sich nach Möglichkeit nicht verletzen. Auch die Anwesenheit von Wildtieren kann dazu führen, dass die verantwortliche Stelle Verkehrssicherungspflichten hat.
Dass diese Pflicht nicht unbegrenzt weit geht, zeigt ein Urteil des OLG Nürnberg (4 W 362/21): Hier scheiterte ein Versuch, von der beklagten Stadt Schmerzensgeld zu erhalten. Die Klägerin hatte sich beim Sturz in ein Biberloch nicht unerheblich verletzt. Sie war der Auffassung, die Stadt sei hierfür verantwortlich, da die notwendigen Schutzmaßnahmen, wie etwa ein Hinweis auf das Loch oder Absicherungsmaßnahmen, nicht ergriffen worden seien.
Hiermit blieb sie durch zwei Instanzen erfolglos: Die beklagte Stadt, die Warnschilder aufgestellt hatte, hätte nach Ansicht des Gerichts keine weitergehenden Maßnahmen treffen müssen. Das Risiko beim Betreten der freien Natur liegt bei dem Betretenden. Im Übrigen sei die Biberpopulation allgemein bekannt, und es seien Schilder aufgestellt. Zudem seien auch Fraßspuren an den Bäumen allgemein sichtbar. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege somit nicht vor.
Dass es auch anders gehen kann, zeigt ein Urteil des LG Stuttgart (Az.: 15 O 358/04): Bei der beklagten Gemeinde war bekannt, dass ein Schwan, der an einem öffentlich zugänglichen See lebte, ungewöhnlich häufig Menschen angriff. Deshalb hatte die beklagte Gemeinde auch Schilder aufgestellt, die vor dem bissigen Schwan warnten. Allerdings war der später verletzte Kläger auf einem Weg an den See gelangt, auf dem keine Warnschilder standen. Er wurde von dem Schwan angegriffen und verletzt, die Gemeinde musste ihm aufgrund der Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld zahlen. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass es ausreichend sei, an allen (!) infrage kommenden Wegen Warnschilder aufzustellen. Weitere Maßnahmen, wie z. B. die Umsiedelung des aggressiven Tiers, könnten nicht verlangt werden.
Für derartige Klagen – Grundlage ist die Amtshaftung nach § 839 BGB – ist grundsätzlich auch bei einem niedrigen Streitwert das Landgericht zuständig, es besteht Anwaltszwang.

RA Dietrich Rössel, Königstein