Der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 121/19, Urteil vom 27.11.2020) hatte sich mit einer lärmintensiven Tierhaltung auseinanderzusetzen.
Die Tierstallung war ohne Baugenehmigung und direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet worden. Der Versuch, nachträglich eine Baugenehmigung zu erhalten, scheiterte, zunächst vor der Baubehörde, dann auch vor dem Verwaltungsgericht: Dieses vertrat die Auffassung, dass die Stallung unter Missachtung des gegenüber den Nachbarn bestehenden Rücksichtnahmegebotes errichtet worden sei.
Die Nachbarin ging nun gegen die Pferdehaltung zivilrechtlich vor. Im Ergebnis hielt der Bundesgerichtshof fest, dass die Nachbarin gemäß § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch dahingehend habe, dass überhaupt keine Pferde mehr in der illegalen Stallung gehalten werden. Der Unterlassungsanspruch, so der BGH, sei schon aufgrund der Verletzung der nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften gegeben.
Während das Gericht der Vorinstanz noch davon ausgegangen war, dass die Tierhaltung nur insoweit zu unterlassen sei, als die Immissionsrichtwerte nach der jeweilig gültigen TA Lärm nicht überschritten würden, bejahte der BGH also den vollständigen Unterlassungsanspruch der Nachbarn bezüglich jeglicher Pferdehaltung aufgrund der Verletzung des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebotes.
RA Dietrich Rössel, Königstein