Mit Beschluss vom 30.01.2018 (Az.: VIII ZB 57/16) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Problematik befasst, ob ein Rechtsstreit um die Genehmigung der Heimtierhaltung in einer Mietwohnung berufungsfähig ist. Die Antwort ist, wie so oft: „Es kommt darauf an ...“
In der ersten Instanz ist für Streitigkeiten aus einem Wohnungsmietverhältnis stets das Amtsgericht zuständig, unabhängig vom Streitwert. Eine Berufung gegen Urteile eines Amtsgerichts ist nach § 511 Absatz 2 ZPO nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt.
Ob die Berufung gegen ein solches Urteil, das sich mit der Zulässigkeit der Tierhaltung in einer Mietwohnung befasst, zulässig ist, ist nach Auffassung des BGH eine Frage des Einzelfalles.
Der BGH hatte sich mit dem Fall von bereits älteren Mietern zu befassen, die seit mehr als 40 Jahren Hunde in der Wohnung hielten und denen nach dem Tod ihres Hundes die Haltung eines neuen Hundes vom Vermieter verweigert wurde.
Während das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht den Streitwert für die Genehmigung der Tierhaltung noch auf € 1.200 festgelegt hatte – damit war das Urteil berufungsfähig –, reduzierte das Berufungsgericht den Streitwert auf nur € 400 und wies die Berufung der Tierhalter, die in der ersten Instanz die Genehmigung zur Tierhaltung nicht erreichen konnten, als unzulässig ab, da der Gegenstandswert für die Zulassung der Berufung nicht erreicht sei.
Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und den Gegenstandswert auf über € 600 festgesetzt. Das Gericht stellte fest, dass das Interesse eines Mieters an der Tierhaltung grundsätzlich einzelfallbezogen zu bewerten sei. Ein Regelwert könne nicht generell festgelegt werden; das auf die Tierhaltung gerichtete Interesse des Mieters sei individuell zu bewerten. So sei beispielsweise das Alter des Mieters zu berücksichtigen sowie das Gewicht seiner Bedürfnisse und Beweggründe für die Tierhaltung.
Im vorliegenden Fall – es ging wie gesagt um betagte Mieter, die jahrzehntelang Hunde gehalten hatten und sogar eine ärztliche Bescheinigung dahingehend vorlegen konnten, dass die Hundehaltung für ihr psychisches Wohlbefinden von erheblicher Bedeutung sei – rügte der BGH daher die zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Berufungsgericht. So erhielten die klagenden Mieter Gelegenheit, die Zulässigkeit ihrer Tierhaltung nochmals vor dem Landgericht überprüfen zu lassen.
RA Dietrich Rössel, Königstein