Das VG Trier (Az.: 8 L 2530/21.TR) hat eine behördliche Anordnung bestätigt, mit der gegen einen Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck der Tier- und Naturschutz ist, ein Sammlungsverbot ausgesprochen wurde.
Der Verein bot nach Ansicht des Gerichts keine ausreichende Gewähr für die satzungsgemäße und einwandfreie Verwendung der Erträge seiner Sammlung. Da der Verein allenfalls einen Bruchteil der gesammelten rund 10 Millionen Euro überhaupt ausgegeben habe, bestünden erhebliche sammlungsrechtliche Zweifel, ob eine zweckentsprechende Verwendung der Rücklagen überhaupt beabsichtigt sei. Der Verein habe auch nicht dargelegt, dass er seine Rücklage in den kommenden Jahren zweckentsprechend verwenden wolle. Da das Sammlungsgesetz das Ziel verfolge, das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwendung von Sammelerträgen zu bewahren und auch andere Veranstalter von Sammlungen vor unlauterer Konkurrenz zu schützen, sei das behördliche Eingreifen auch geboten.
RA Dietrich Rössel, Königstein