Mit Urteil vom 22.04.2021 (Az.: 565 C 7082/19) hat das Amtsgericht Hannover die Honorarklage eines Tierarztes abgewiesen. Der Kläger hatte einen Tumor am Hund der Beklagten operativ entfernt und Folgeuntersuchungen durchgeführt. Zwei Monate später starb das Tier und die Beklagte weigerte sich, die Tierarztrechnung zu bezahlen.
Die Klage des Tierarztes hatte keinen Erfolg: Nach durchgeführter Beweisaufnahme ging das Gericht davon aus, dass der Tierarzt die Hundehalterin nicht ordnungsgemäß beraten habe und dass die Operation auch nicht nach den Regeln der tierärztlichen Kunst durchgeführt worden sei. Vor allem konnte der Tierarzt seine Behauptung, die Hundebesitzerin habe eine „Behandlung um jeden Preis“ verlangt, nicht beweisen. Der Tierarzt habe vor der Operation auch versäumt, das Tier ausreichend gründlich auf eine etwaige Metastasierung des Tumors zu untersuchen. Bei fachgerechter Untersuchung hätte er nämlich feststellen können und müssen, dass der Tumor bereits gestreut hatte und dass das Tier hätte euthanasiert werden müssen. Die mangelhafte Aufklärung der Tierhalterin und die ebenso mangelhafte Überprüfung des Gesundheitszustands des Tiers vor dem Eingriff machten den Honoraranspruch des Tierarztes daher zunichte.
RA Dietrich Rössel, Königstein