Das AG München (Az.: 241 C 9143/21) hat den Antrag einer Tierhalterin zurückgewiesen, die im gerichtlichen Eilverfahren („einstweilige Verfügung“) gegenüber der Betreiberin einer Tierpension die bessere Unterbringung ihrer Tiere durchsetzen wollte.
Die Betreiberin der Pferdepension hatte der Besitzerin von zwei Pferden grundlos verwehrt, dass ihre Tiere noch auf die Weidekoppel gehen durften (was aber vertraglich vereinbart war). Die Tierhalterin versuchte, den Zugang zur Weide für ihre Pferde mithilfe einer Einstweiligen Verfügung zu erzwingen, scheiterte hiermit jedoch. Das Gericht ging hier davon aus, dass etwaige physische und psychische Belastungen der Tiere auch auf andere Weise vermieden werden könnten als durch die kurzfristige Gewährung des Weidezugangs, etwa durch das Ausführen der Tiere. Jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei dies zumutbar.
Nachdem sich zwischenzeitlich das Veterinäramt eingeschaltet hatte, hatte die Betreiberin der Pferdepension die Tiere wieder auf die Weidekoppel gelassen. Damit hatte sich der Grund für den Erlass der Einstweiligen Verfügung erledigt; das LG München I wies die sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung daher zurück.
RA Dietrich Rössel, Königstein