Wieder einmal musste der Bundesgerichtshof sich mit rechtlichen Fragen zum Tierkauf befassen (Urteil vom 27.05.2020, Az. VIII ZR 315/18).
Der Verkäufer eines Tieres haftet nach dieser Entscheidung nur dafür, dass es bei Übergabe („Gefahrübergang“) nicht krank ist und dass es sich auch nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen es mit hoher Wahrscheinlichkeit erkranken wird. Eine anderslautende, individuelle Beschaffenheitsvereinbarung ist jedoch zulässig.
Wenn das Tier also von der „physiologischen Norm“ abweicht, dadurch aber nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es künftig aufgrund klinischer Symptome für seinen eigentlichen Verwendungszweck nicht genutzt werden kann, gilt das Tier nicht als mangelhaft. Das trifft auch für ein vom „Idealzustand abweichendes Verhalten zu: Nicht jedes abweichende Verhalten ist ein Mangel.
Gleichzeitig nahm der BGH nochmals zur Frage der kaufrechtlichen Beweislastumkehr beim Kauf von einem Händler an einen privaten Käufer Stellung: Die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers tritt bereits dann ein, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Zustand am Tier zeigt, der eine Mangelhaftigkeit begründet, weil eben die geschuldete Beschaffenheit des Tieres bei Übergabe nicht vorlag (es sei denn, der Verkäufer kann tatsächlich beweisen, dass der Zustand bei Übergabe des Tieres noch nicht vorhanden und auch nicht angelegt war).
Damit hält der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Tierkauf fest, vgl. auch Az. VIII ZR 32/16 und VIII 69/18). Ein „optimales Tier“ darf also nicht erwartet werden.
RA Dietrich Rössel, Königstein