Der Halter eines vermieteten Tieres ist nach § 833 BGB auch für Schäden haftbar, die während der Beaufsichtigung des Tieres durch den Mieter entstehen. Das OLG Oldenburg (Az.: 8 U 7/20) sprach einem Kind Schmerzensgeld in ungekürzter Höhe zu. Die Mutter des Kindes hatte für einen Ausritt ein Pony gemietet und das Tier selbst geführt. Das Pony riss sich jedoch los, das Kind fiel herunter und verletzte sich.
Das Argument des Tierhalters, die Mutter des Kindes treffe ein Mitverschulden, ließ das Gericht nicht gelten. Sie sei zwar Tierhüterin i.S.d. § 834 BGB und hafte daher – wenn auch nicht aus Gefährdungshaftung – aufgrund vermuteten Verschuldens. Allerdings habe sie diese Vermutung widerlegt und nachgewiesen, dass sie kein Verschulden treffe. Als Mieterin habe sie davon ausgehen dürfen, dass das vermietete Tier nicht besonders gesichert werden müsse, sondern im Gelände sicher geführt werden könne. Der Vermieter habe das Tier auch nur mit einem einfachen Führstrick übergeben. Sie habe zudem keine Möglichkeit gehabt, das Tier zu stoppen. Daher sei ihr kein Mitverschulden anzulasten und die Haftung des Tierhalters bestehe ohne Einschränkung.
Wer ein Tier regelmäßig Dritten zur Verfügung stellt oder es sogar gewerblich vermietet, sollte unbedingt eine Haftpflichtversicherung abschließen, die ausdrücklich auch dieses besondere Risiko umfasst.
RA Dietrich Rössel, Königstein