Das derzeitige Kaufrecht gilt in großen Teilen seit Anfang 2002. Eine Anpassung mit dem Ziel, das Kaufrecht innerhalb der EU zu harmonisieren, trat zu Beginn 2022 des Jahres in Kraft. Für den Kauf von Tieren (wie auch von Sachen) ist zunächst das neue Sachmangelrecht von Bedeutung. Es steht zu erwarten, dass der gewerbliche Verkäufer von Tieren künftig strengeren Haftungsmaßstäben ausgesetzt ist, da es einen neuen, erweiterten Mangelbegriff gibt.
Künftig muss die Kaufsache den objektiven Anforderungen und den subjektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entsprechen (§ 434 BGB). Die „objektiven Anforderungen“ sind weiterhin die Eigenschaften, „die bei Sachen derselben Art üblich sind und vom Verkäufer erwartet werden können“. Ferner muss die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Die „subjektiven Anforderungen“ sind die vereinbarte Beschaffenheit und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Ferner ist die Kaufsache mit Verpackung, Anleitung und Zubehör zu übergeben („objektiv“: dasjenige, was erwartet werden kann – „subjektiv“: was vereinbart wurde). Diese Regelungen gelten für jeden Kauf, nicht nur für den Verbrauchsgüterkauf vom gewerblichen Verkäufer an den privaten Käufer.
Hier stellt sich die Frage, welche „Anleitungen“ (Pflegeanleitung? – In welcher Ausführlichkeit gerade bei pflegeintensiven Tieren?) einem Tier mitgegeben werden müssen, damit es überhaupt als mangelfrei gelten kann. Was bisher schon tierschutzrechtlich vorgegeben war, könnte also nun auch eine Voraussetzung für die Mangelfreiheit eines Tieres im Kaufrecht werden.
Für den Verbrauchsgüterkauf enthält § 477 BGB eine wesentliche Änderung, soweit es sich um Sachen handelt: Die Beweislastumkehr dahingehend, dass der gewerbliche Verkäufer die Mangelfreiheit seiner Ware beweisen muss, gilt nun nicht mehr nur für sechs Monate, sondern für ein Jahr. Für den Kauf von lebenden Tieren bleibt es allerdings bei der Beweislastumkehr für sechs Monate.
Ferner ist beim Verbrauchsgüterkauf das Rücktrittsrecht des Käufers gestärkt worden: Nach § 475 d BGB ist der Rücktritt nicht nur nach zweimaligem, vergeblichem Nacherfüllungsversuch des Käufers statthaft, sondern bereits dann, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung trotz Setzens einer angemessenen Frist nicht vorgenommen hat (was „angemessen“ ist, ist wiederum eine Frage des Einzelfalles) oder wenn sich trotz Nacherfüllung ein Mangel zeigt oder aber bei einem so schwerwiegenden Mangel, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist.
RA Dietrich Rössel, Königstein