Das VG Karlsruhe (Az.: 12 K 2735/16) hat entschieden, dass ein gewerblicher Tierzüchter, der in seinem Heimatland über eine Genehmigung zur gewerblichen Zucht von Wirbeltieren verfügt, auch eine deutsche Erlaubnis nach § 11 TierSchG benötigt, wenn er seine Nachzuchten in Deutschland verkaufen will. 
Der Züchter war bereits im Vorfeld des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu einer erheblichen Geldbuße verurteilt worden, weil er seine in Litauen rechtmäßig gezüchteten Tiere ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz in Deutschland verkauft hatte. In der Folge wurde ihm der gewerbsmäßige Handel in Deutschland untersagt; die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Gericht ging von einem gewerbsmäßigen Tierhandel aus und hielt zunächst fest, dass auch eine präventive Untersagung bereits rechtmäßig wäre, wenn davon auszugehen sei, dass jemand ohne Genehmigung mit dem Handel beginnen will und dass dieser Beginn unmittelbar bevorsteht. Die Angabe einer ausländischen Anschrift ändere hieran nichts, da der Kläger in der Vergangenheit in Deutschland Verkaufsaktivitäten betrieben hatte und nach seinen eigenen Angaben die Tiere „weltweit“ verkaufe. Insbesondere komme es dabei weder auf den Wohnsitz des Verkäufers an noch auf den Sitz seines gewerblichen Zuchtbetriebes.
Zwar umfasse eine in Deutschland erteilte Genehmigung zur gewerblichen Zucht auch die Erlaubnis, diese Tiere zu verkaufen; eine ausländische Genehmigung erfülle diese Voraussetzungen jedoch nicht. Daher benötige er in Deutschland eine eigenständige Handelserlaubnis. Weder aus dem Tierschutzgesetz noch aus Unionsrecht ergebe sich, dass eine ausländische Zuchterlaubnis zum Handel mit Tieren in Deutschland berechtigen solle.
Daher sei die Untersagung des Handels rechtmäßig erfolgt; die Behörde habe hier zwar einen Ermessensspielraum (das bedeutet: Sie muss den Handel nicht untersagen, soll das aber im Regelfall tun), hier gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, von der Untersagung ausnahmsweise abzusehen.
Dietrich Rössel, Königstein