Mit Beschluss vom 01.06.2022 (Az.: 10 ZB 22.1014) hat der VGH München sich mit dem „berechtigten Interesse“ als Voraussetzung für die rechtmäßige Haltung gefährlicher Tiere befasst. Die Antragstellerin scheiterte durch zwei Instanzen mit dem Versuch, die Haltung von Servalen genehmigt zu bekommen. 
Insbesondere wurde hier das berechtigte Interesse der Antragstellerin an der Haltung der Tiere verneint. Aus der Entscheidung wird deutlich, dass neben artenschutzrechtlichen auch ausbilderische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Interessen ausreichend sein können, um ein berechtigtes Interesse an der Haltung gefährlicher Tiere bejahen zu können. Allein die vage Aussicht, vielleicht irgendwann mit der Nachzucht dieser Tiere trotz der eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten der Haltung Gewinn erzielen zu können, reiche nicht aus. Das Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses verliere seine Bedeutung, wenn man jede vage Aussicht auf Gewinn ausreichen lasse.
Die Klägerin hatte darüber hinaus versucht, Fehler in der erstinstanzlichen Entscheidung darauf zu stützen, das Gericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um die Gefährlichkeit der Tierart zu klären. Auch damit scheiterte sie; insoweit erschien die Liste der Tierarten, die in den mittlerweile 7 Jahre alten Vollzugsbekanntmachungen zu Art. 37 LStVG aufgeführt sind, dem Gericht wohl ausreichend.
Beim Lesen der Entscheidung drängt sich der Eindruck auf, dass der Prozess in der ersten Instanz nicht sehr sorgfältig geführt und insbesondere zur Frage des berechtigten Interesses nicht ausreichend vorgetragen wurde. Solche Versäumnisse lassen sich in der zweiten Instanz in vielen Fällen nicht mehr nachholen! Die gründliche Vorbereitung eines Genehmigungsantrages bzw. des darauf folgenden Verfahrens ist daher unabdingbar.
Bei Tierarten, deren Gefährlichkeit nicht eindeutig ist, erkundigen Sie sich am besten vorab bei Ihrer Genehmigungsbehörde und bitten um verbindliche Auskunft, ob die Tiere als gefährlich – oder aber als genehmigungsfrei – eingestuft werden. Wenn Sie davon ausgehen, dass die Tiere ungefährlich sind, wäre nämlich gegenüber der Behörde u.U. nicht ein Genehmigungsantrag, sondern ein Antrag auf Feststellung der Ungefährlichkeit der Tierart der richtige Weg. Das ist aber alles eine Frage des Einzelfalles. 
Dietrich Rössel, Königstein