Mit Urteil vom 15.12.2020 (Az.: VI ZR 224/20) hatte der BGH sich mit einer besonderen Frage der Tierhalterhaftung zu befassen. Soweit es um die private Hobbytierhaltung geht, ist die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Allerdings gibt es auch hiervon Ausnahmen. Wenn Eltern ein Tier halten und wenn dann durch das Verhalten dieses Tieres das minderjährige Kind verletzt wird, haften die Eltern nicht, solange sie die Verletzung nicht schuldhaft verursacht haben. Das Kind hat also keine Ansprüche aus Gefährdungshaftung gegen die Eltern, was in der Praxis nur dann von Bedeutung sein dürfte, wenn die Eltern – was selbstverständlich sein sollte – eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die dann ggf. für die Schäden aufkommt. 
Das Gericht bezog sich – wie auch schon die Gerichte der beiden vorangegangenen Instanzen – auf § 1664 Absatz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift müssen Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einstehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Gegenüber dem eigenen Kind entfalle die Haftung für leicht fahrlässiges Handeln; darüber hinaus sei die Vorschrift des § 1664 BGB so auszulegen, dass auch die Gefährdungshaftung gegenüber dem Kind wegfalle.