Das AG Alsfeld (Az.: 30 C 73/20 (72)) hat einem Vermieter Recht gegeben, der gegenüber seinem Mieter eine Besichtigung der vermieteten Wohnung beanspruchte. Grundsätzlich bestehe ein solcher Anspruch auf Betreten und Besichtigen einer Wohnung durch den Vermieter nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes. Da die Wohnung ein verfassungsrechtlich geschützter Rückzugsraum ist, sei der Vermieter zur „schonenden Rechtsausübung“ gehalten. Eine Tierhaltung, die Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Nutzung der gemieteten Wohnung gebe, sei aber ein ausreichender Grund für den Vermieter, ein Besichtigungsrecht geltend zu machen.
Im konkreten Fall ging es um die Haltung von insgesamt fünf Hunden. Es bestanden zwar Indizien dafür, dass der Vermieter drei davon entweder aufgrund langen Wissens um die Tierhaltung duldete oder aber sie hätte genehmigen müssen (einer der Hunde war ein Therapiehund), bezüglich zweier weiterer Hunde, die der Vermieter weder geduldet noch genehmigt habe, sei aber eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung jedenfalls naheliegend: Daher bestehe ein Besichtigungsrecht des Vermieters. 
Auch vorhergehende Besichtigungen aus anderem Anlass seien nicht geeignet, das Besichtigungsrecht des Vermieters aus Anlass der Tierhaltung auszuschließen.
Dietrich Rössel, Königstein