Das AG Konstanz (Az.: 4 C 397/21 WEG) gab einem Tierhalter Recht, der ein generelles Haltungsverbot von Haustieren nicht akzeptierte. Der Wohnungseigentümer sollte seinen im Frühjahr 2021 angeschafften Hund, der ausschließlich normales Hundeverhalten an den Tag legte, abschaffen. In der Gemeinschaftsordnung gab es hierzu folgende Regelung: „Haustierhaltung ist – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen“. 
Das Gericht gab dem Hundehalter recht und verneinte einen Anspruch der Gemeinschaft auf Untersagung der Hundehaltung. Die Regelung sei zu unbestimmt. Weder sei klar, was genau mit „Haustierhaltung“ gemeint sei, noch könne ein generelles Haustierverbot hingenommen werden, da die Haustierhaltung zum Kernbereich der Rechte eines Wohnungseigentümers gehöre. Ein so weitreichendes Verbot verstoße daher gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Nur mit einem sachlichen Grund könne ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen werden.
Dietrich Rössel, Königstein