Das VG Düsseldorf (Az.: 23 K 7084/22) hatte sich mit einer Qualzuchtproblematik zu befassen. Die Kläger wollten Tiere, bei denen rassebedingt häufig Qualzucht-Merkmale auftragen, ausstellen. Es gab ein mit den Veterinärämtern und anderen zuständigen Stellen abgestimmtes Ausstellungskonzept, nach dem u. a. Tiere mit Qualzuchtmerkmalen von der Ausstellung ausgeschlossen werden konnten. Nachdem das klägerische Tier aufgrund einer Begutachtung vor Ort von der Ausstellung ausgeschlossen worden war, kam es zur Klageerhebung mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Ausschluss des klägerischen Tieres von der Ausstellung rechtswidrig war.
Die Klage blieb ohne Erfolg: das Gericht stellte fest, dass die Ausstellung eines Tieres mit Qualzuchtmerkmalen unzulässig sei. Das Tier sei in seinen körperlichen Merkmalen durch Zuchtauslese so beeinflusst, dass der artgemäße Gebrauch aller Organe nicht mehr sichergestellt sei. Der körperliche Zustand des Tieres sei dauerhaft zum Schlechteren hin verändert, es liege also ein Schaden i.S.d. TierSchG vor. Eine Qualzucht liege auch dann vor, wenn es keine Verhaltensauffälligkeiten gebe und wenn ein „zufriedenes Weiterleben“ eines Tieres möglich sei. Im Ergebnis sei daher ein behördliches Einschreiten der Behörde nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gerechtfertigt gewesen. Ein Ausschluss des Tieres von der Ausstellung habe stattfinden dürfen.
In der vorliegenden Entscheidung ging es um einen Hund, weshalb zusätzlich die Tierschutz-HundeVO Anwendung fand. Die Entscheidung sollte sich jedoch auch auf Qualzuchten anderer Tiergruppen übertragen lassen.
Zum Thema Qualzuchten finden Sie mehr Informationen unter: www.qualzucht-datenbank.eu
Dietrich Rössel, Königstein



