Die Frage, wie weit der vertragsgemäße Gebrauch einer gemieteten Wohnung geht, war gerade im Mietrecht immer wieder dann strittig, wenn es um Art und Umfang der zulässigen Tierhaltung ging. Aber nicht nur die Tierhaltung in der Wohnung, sondern auch die Frage, ob in einem gemieteten Garten ein Teich angelegt werden darf, kann zum Streit zwischen Vermieter und Mieter führen. Darf also ein Mieter ohne Weiteres einen Teich bauen? Oder ist das ein nicht mehr vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache? Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Lübeck zu befassen (Az. 14 S 61/92): Der Mieter eines Hauses – und Gartens – legte einen Teich an, ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu fragen. Der klagte daraufhin auf Beseitigung des Gartenteichs, doch ohne Erfolg: Obwohl im Mietvertrag festgelegt war, dass eine Umgestaltung des Gartens nur mit seiner Zustimmung erfolgen durfte, konnte er diesen seinen Anspruch nicht auf diese Vereinbarung stützen. Eine vertragswidrige Nutzung, so das Gericht, liege nicht vor; da die Anlage eines Teichs nicht ausdrücklich untersagt worden sei, müsse der Vermieter die vorübergehende Umgestaltung hinnehmen. Allerdings bestehe nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Verpflichtung des Mieters, den Teich wieder zu entfernen. Hier hat das Gericht allerdings Wesentliches übersehen: Siedeln sich in dem Teich geschützte Tierarten, insbesondere Amphibien, ohne Zutun des Mieters an, können erhebliche Probleme auftreten. Als Lebensraum solcher Arten dürfte der Teich nämlich nicht mehr beseitigt werden! Das ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (§§ 39 Absatz 1, 44 Absatz 1 Nr. 3) sowie aus den Landesnaturschutzgesetzen. Die rechtlichen Auswirkungen einer solchen Situation können sehr weit gehen: Die Nachbarn des unfreiwilligen Teichbesitzers könnten, sofern sie Mieter sind, unter Umständen und im Extremfall prüfen, ob ihnen wegen des Froschgequakes eine Mietminderung zusteht. Und das würde ziemlich aufwendig: So wäre hierzu zunächst festzustellen, ob der Lärm ortsunüblich und unzumutbar ist; eine Prognose für einen derartigen Rechtsstreit zu geben ist fast nicht möglich.  Dietrich Rössel