Badeverbot wegen Hai-Gefahr als Reisemangel? Das Amtsgericht München (Az. 242 C 16069/ 12) hatte sich mit der Klage eines Reisenden zu befassen, der ein Badeverbot am Urlaubsort, das die örtlichen Behörden aufgrund eines Hai-Angriffs erlassen hatten, als Reisemangel empfand. In seinen Badefreuden beeinträchtigt, wollte der Kläger die Hälfte des Reisepreises zurückerstattet haben. Mit diesem Ansinnen erlebte er vor dem Gericht jedoch eine Niederlage. Weder einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises (§ 651 d BGB) noch ein Anrecht auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Urlaubsfreude (§ 651 f BGB) erkannte das Amtsgericht an: Der Strand sei benutzbar gewesen, der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, seinen Kunden auch noch ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot – erst recht, wenn es zum Schutz der Urlauber erfolgt – sei daher keinesfalls ein Reisemangel.


Tiere im Aufzug nicht erlaubt? Das Amtsgericht Freiburg hatte sich im April dieses Jahres (Az. 56 C 2496/12 WEG) mit einem wahrlich tierischen Problem zu befassen: In der Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage war ein Beschluss so aufgefasst worden, dass der Transport von Tieren im Aufzug untersagt sei. Ein Mieter kümmerte sich jedoch nicht um das vermeintliche Verbot und beförderte seinen Hund im Fahrstuhl, was schließlich zu einem Rechtsstreit führte. Das Urteil des Freiburger Gerichts: Der Beschluss ist nichtig und damit von vornherein unwirksam. Ein generelles Verbot, Tiere in einem Aufzug zu transportieren, schränke die Eigentumsrechte erheblich und unzumutbar stark ein. Vor allem, wenn die Hausordnung kein Tierhaltungsverbot enthalte, sei ein solches Transportverbot nicht hinnehmbar.
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht