Zwar stufte das Gericht die Erteilung eines Rats nicht als ausreichend an, um Schadensersatzanspruch zu begründen (das ergibt sich aus § 675 Absatz 2 BGB). Doch erkannte es, dass das beklagte Unternehmen, das sich das Handeln seines Mitarbeiters zurechnen lassen musste, seine Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag verletzt hatte: Es hätte ordnungsgemäß und gewissenhaft, gerade im Hinblick auf den vorausgegangenen Einsatz eines anderen Medikaments, beraten müssen. Der Mitarbeiter der Firma hätte nicht einfach das Anwenden eines weiteren Mittels anraten dürfen, sondern vorher tierärztlichen Rat einholen müssen. Hinzu kam, dass er eine deutlich höhere Dosis empfohlen hatte, als auf dem Beipackzettel des Breitbandmittels angegeben war; nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte allein diese Überdosierung ausgereicht, um den Tod der Fische zu verursachen. Obendrein hatte dieser Mitarbeiter den Hinweis auf Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten nicht beachtet. Es ist jedem Fachhändler dringend anzuraten, sich vor einer Beratung über Dosierung und Anwendung von Medikamenten nicht nur ausführlich mit den Dosierungsempfehlungen zu befassen, sondern sich auch danach zu erkundigen, ob möglicherweise bereits andere Medikamente eingesetzt wurden. Sowohl Händler als auch Tierhalter sollten sich in Zweifelsfällen nicht scheuen, vor einem Medikamenteneinsatz externen Expertenrat einzuholen, etwa bei einem Tierarzt!  Dietrich Rössel