Darf man eigentlich Tiere beliebig fotografieren und die Bilder dann veröffentlichen? Dass der Mensch ein Recht am eigenen Bild hat und – mit Einschränkungen, beispielsweise bei Personen des öffentlichen Lebens – selbst darüber bestimmen kann, ob und wo sein Konterfei abgebildet wird, ist nicht neu. Aber: Kann ein Tierhalter auch darüber bestimmen, ob sein Tier abgelichtet werden darf – und vor allem, ob der Fotograf die Abbildungen dann noch publizieren darf? Die Antwort lautet: „Im Prinzip nein, aber …“ Das bedeutet, dass Fotos von Tieren grundsätzlich vom Fotografen veröffentlicht werden dürfen, dass es dabei aber Grenzen gibt. So darf der Bildautor beispielsweise das Hausrecht des Tierhalters nicht verletzen, um ein Foto zu machen. Auch kann es rechtlich problematisch sein, wenn man in einen fremden Garten hineinfotografiert. Und wenn Personen, etwa der Tierhalter, auf dem Bild zu sehen sind, so sind in jedem Fall deren Persönlichkeitsrechte zu beachten – das heißt, der oder die abgebildete(n) Person(en) muss (müssen) mit einer Veröffentlichung einverstanden sein (zu seinem Schutz sollte der Fotograf sich dieses Einverständnis immer schriftlich geben lassen). Die Frage des Hausrechts ist insbesondere in zoologischen Gärten von Bedeutung: Zoos, in denen das Fotografieren generell nur nach dem Erwerb einer Fotoerlaubnis zugelassen wird, sind dem Verfasser dieser Zeilen nicht mehr bekannt; allerdings kann der Zoobetreiber die gewerbliche Nutzung – und überhaupt die Publikation von Fotos – durchaus von einer Genehmigung abhängig machen. Die Rechtsprechung hatte sich mit dem „Recht am eigenen Tierfoto“ bereits zu befassen. Das Amtsgericht Köln (Az. 111 C 33/10) entschied, dass ein Tierfoto, das nicht unter Verletzung fremder Haus- oder Persönlichkeitsrechte angefertigt wurde, auch veröffentlicht werden darf, ohne dass der Eigentümer des abgebildeten Tieres zustimmt. Schließlich werde durch das alleinige Fotografieren nicht in das Eigentumsrecht des Tierhalters eingegriffen, und Rückschlüsse auf den Tierhalter seien auch nicht möglich. Ähnlich urteilte, wie der Presse zu entnehmen war, kürzlich das Oberlandesgericht München (das Aktenzeichen ist noch nicht bekannt, aber voraussichtlich in Kürze bei der Redaktion zu erfragen); auch hier wurde dem Halter des fotografierten Tieres ein Anspruch auf Zahlung nicht zuerkannt. Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht