In DATZ 9/2013 berichtete ich über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, das die Haftung eines vom Verkäufer beauftragten Tierarztes gegenüber dem Käufer für übersehene „Sachmängel“ (Krankheiten, falsch zugesicherte Eigenschaften eines zu , Tieres) ablehnte. Es geht aber auch anders: Unter dem Aktenzeichen 21 U 143/12 urteilte am 5. September wiederum das OLG Hamm. Auch in diesem Fall hatte der Tierarzt mit dem Verkäufer einen Haftungsausschluss gegenüber dem Käufer vereinbart. Der zuständige Senat des OLG hielt diese Haftungsbeschränkung jedoch ausdrücklich für unwirksam und verurteilte den Tierarzt – er hatte eine von den Zusicherungen abweichende Eigenschaft des Tieres übersehen – zur Zahlung von Schadensersatz. Das in DATZ 9/2013 referierte Urteil eines anderen Senats am selben Gericht hatten die zuständigen Richter dabei übrigens nicht übersehen – sie vertraten eben nur eine andere Rechtsauffassung … Nur am Rande: Da in dem vorliegenden Fall der Tierverkäufer eine Eigenschaft des Tieres falsch angegeben hatte, haftet er in einer solchen Konstellation natürlich ebenfalls!

Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht