Die Frage, wann ein lebendes Tier als Kaufgegenstand „mangelhaft“ ist, ist entscheidend für die Entstehung der Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung, gegebenenfalls auch Schadensersatz, Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Vertrag). Gerade beim Kauf von Tieren stellt sich allerdings die Frage, wo der „Mangel“ beginnt. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) (Az. 15 U 7/12) hatte sich mit dieser Frage zu befassen. Mit Urteil vom 27.8.2013 hielt es zur Frage der Mangelhaftigkeit eines Tieres fest, dass dessen „übliche Beschaffenheit“ (bei deren Bejahung man Mängelfreiheit voraussetzen darf) gerade nicht bedeutet, dass das Tier in jeder Hinsicht dem „Idealzustand“ entspreche. Da alle Lebewesen mit individuellen Anlagen ausgestattet seien, so das Gericht, müsse ein Käufer immer mit gewissen physiologischen Abweichungen vom Idealzustand rechnen, die deshalb noch nicht als Mangel einzustufen seien. Solche Abweichungen und auch die damit verbundenen Risiken für die Entwicklung eines Tieres seien daher noch nicht per se Mängel. Vor allem hafte der Verkäufer keinesfalls für den Fortbestand des Gesundheitszustandes eines Tieres.
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht