Wer eine Privathaftpflichtversicherung hat, wähnt oft, sie würde alle von ihm angerichteten Schäden übernehmen. Dass dies keineswegs so ist, musste ein Mieter erfahren, in dessen Wohnung aufgrund intensiver Tierhaltung erhebliche Schäden entstanden waren. Diese Schäden hatte der Tierhalter seinem Vermieter zu ersetzen; sein Versuch, sich an seiner Haftpflichtversicherung schadlos zu halten, scheiterte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 9.9.2013, Az. 5 W 72/13).
In den meisten Privathaftpflichtversicherungen ist die Übernahme von Schäden, die ein Mieter an der von ihm gemieteten Wohnung anrichtet, ausgeschlossen. Es gibt allerdings Versicherungsverträge, in denen solche „Mietsachschäden“ ausdrücklich erfasst sind. Ein solcher Vertrag lag hier vor, dennoch ging der Mieter leer aus. Der Grund dafür war, dass eine „übermäßige Beanspruchung“ der Mietsache nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen war. Im vorliegenden Fall ging das Gericht von einer derart intensiven Tierhaltung des Mieters aus, dass eine übermäßige Beanspruchung der Wohnung vorlag. Damit war die Versicherung von ihrer Zahlungspflicht befreit.
Es gibt übrigens auch Haftpflichtversicherungen, die „schleichend entstehende Schäden“ ausschließen; gerade Wasserschäden aufgrund eines leicht undichten und langsam auslaufenden Aquariums gehören dazu! In solchen Fällen muss der Mieter für den Schaden aufkommen. Es lohnt sich also, die Versicherungsbedingungen seiner Privathaftpflichtversicherung genau zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Versicherer zu klären, ob eine Erweiterung des Versicherungsumfangs gegen eine – meist geringe – Erhöhung der Versicherungsprämie möglich ist.
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht