Der Kläger versuchte, gerichtlich dagegen anzugehen, dass die Katzen seines Nachbarn sein Grundstück betreten. Zur Begründung trug er unter anderem vor, die Tiere würden Fische in seinem Gartenteich töten. Seine Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht erkannte zwar an, dass man sich in einem gewissen Rahmen prinzipiell dagegen wehren könne, dass nachbarliche Katzen das eigene Grundstück betreten (Unterlassungsanspruch, §§ 1004 und 862 BGB). Allerdings führt das gegenseitige Rücksichtnahmegebot zwischen Nachbarn dazu, dass es zu diesem Grundsatz Ausnahmen gibt. Dass eine Katze das eigene Grundstück betritt, wird man in der Regel hinnehmen müssen. Auch dadurch entstehende Verschmutzungen werden zu ertragen sein. Die durch ein einzelnes Exemplar von Felis silvestris catus in einem Wohngebiet entstehenden Beeinträchtigungen sind so geringfügig, dass man sie dulden muss. Da der erwähnte Gartenteichbesitzer nicht beweisen konnte, dass sein Nachbar die Verantwortung für mehr als eine Katze hatte, blieb sein Unterlassungsbegehren ohne Erfolg. Anders wird es freilich aussehen, wenn Nachbars Katzen sich an den Fischen im heimischen Gartenteich vergreifen. Hier entstehen in der Praxis Unterlassungsansprüche und – darüber hinaus – Schadensersatzansprüche aufgrund von Tierhalterhaftung (§ 833 BGB). Im vorliegenden Fall jedoch konnte der Besitzer des Gartenteichs nicht nachweisen, dass gerade die Katze des Nachbarn die Fische getötet hatte. Seine Klage blieb deshalb erfolglos.
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht