Das OLG Koblenz (Az. 3 U 1486/12) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Verletzungen, die ein Tier in einer Züchtergemeinschaft einem anderen zufügt, die Tierhalterhaftung auslösen. Bei einem Deckversuch wurde das Männchen von „seinem“ Weibchen tödlich verletzt, der betroffene Halter klagte auf Schadensersatz. Die Klage blieb, wie bereits in der ersten Instanz, ohne Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger sich die Gefahr seines eigenen Tieres anzurechnen habe. Der Deckakt könne schließlich arttypische Abwehrreaktionen auslösen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sich bewusst in die Situation begeben habe und das Risiko eines Schadens eingegangen sei. Deshalb könne er nach Treu und Glauben keinen Schadensersatz beanspruchen.
Beim Lesen dieser Entscheidung drängt sich vielleicht der Gedanke auf, dass man ja einfach eine Haftpflichtversicherung abschließen könne (je nach Tier ist die Halter- in der Privathaftpflichtversicherung enthalten, oder aber es ist eine gesonderte Tierhalter-Haftpflichtversicherung möglich). Das ist aber nicht so: Eine Haftpflichtversicherung hat gegenüber ihrem Versicherungsnehmer die Pflicht, entweder die Ansprüche der Gegenseite zu zahlen oder aber, falls sie unberechtigt sind, abzuwehren (geht der Prozess verloren, trägt die Versicherung in der Regel auch die Prozesskosten). Der Versicherer wird in einem solchen Fall also auch auf der Durchführung des Rechtsstreits bestehen und das Prozessrisiko auf sich nehmen.
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht