Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Qualzuchten: Behörde darf Kastration anordnen
§ 11 b TierSchG verbietet unter anderem – kurz zusammengefasst – die Zucht von Wirbeltieren, die aufgrund erblicher oder züchterischer Veränderungen Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt sind. Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 23.9. 2015, Az. VG 24 K 202.14) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Veterinäramt in einem solchen Fall die Kastration der als Qualzucht eingestuften Tiere anordnen darf. Nach Wissen des Verfassers hatte noch nie ein Gericht über diese Frage zu entscheiden. Das VG bejahte die Frage: Ist ein Tier durch die Zucht so verändert, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, ist es als Qualzucht einzustufen, und es darf nicht weiter mit ihm gezüchtet werden. Im konkreten Fall bestätigte ein tierärztliches Gutachten die Qualzuchteigenschaft des betroffenen Tieres. Daher, so das Gericht, sei die Behörde nach § 11 b Absatz 2 TierSchG befugt, Unfruchtbarmachung des Tieres durch Kastration anzuordnen. Da der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Berufung zugelassen. Den Gesetzestext zu § 11b TierSchG finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet. de/tierschg/__11b. html. Dietrich Rössel
Knabberfische und kein Ende
Nach den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen und Meiningen hatte sich nun auch das VG Köln (Urteil vom 16.7.2015, Az. 13 K 1281/14) mit der tierschutzrechtlichen Genehmigung der Haltung von „Knabberfischen“ (Garra rufa) zu rein kosmetischen Zwecken zu befassen. Leider folgte auch dieses Gericht den inzwischen wohl in sämtlichen Bundesländern vorliegenden Empfehlungen nicht und wies die zuständige Behörde an, neu zu entscheiden. Die beklagte Behörde hatte zuvor befunden, dass die Haltung der Fische allein zu kosmetischen Zwecken nicht mit dem Verständnis eines ethisch geprägten Tierschutzes zu vereinbaren sei. Dies sah das Gericht anders und führte aus, dass die Belange des Tierschutzes mit dem Grundrecht des Klägers auf Berufsfreiheit in Einklang zu bringen seien.
Brauchen wir nun schon einen Kaufvertrag für jeden Guppy?
An dieser Stelle wurde schon öfter über rechtliche Belange des Tierkaufs berichtet. Heute geht es „nur“ um den Gewährleistungsausschluss. Grundsätzlich gilt ja Folgendes: Beim Verkauf einer „Sache“, also auch eines Tieres, von privat an privat ist es möglich, einen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren. Beim „Verbrauchsgüterkauf“, also dem Verkauf vom Händler an privat, kann die gesetzlich vorgegebene Gewährleistungsfrist nur verkürzt, jedoch nicht aufgehoben werden, und auch das nur bei gebrauchten „Kaufgegenständen“. Wenn aber nun ein Kaufvertrag unter privaten Züchtern zustande kommt, dann wird meist gefachsimpelt – über Züchterkniffe, Wasserwerte oder Spezialfutter –, aber haben Sie schon einmal im Fischkeller über Gewährleistung gesprochen?
Versand von Tieren – was ist zu beachten?
Immer öfter versenden gewerbliche und private Verkäufer ihre Tiere auf dem Postweg. Vor allem mit Wirbellosen geschieht das mehr oder weniger regelmäßig, aber auch Wirbeltiere gelangen häufig per Zusteller zu ihrem Empfänger. Es ist selbstverständlich, dass ein solcher Versand so schonend wie möglich zu erfolgen hat. Das ergibt sich schon aus den allgemeinen Vorschriften des Tierschutzgesetzes. Was ist in Deutschland aber sonst noch zu bedenken? Insbesondere ist bei Tiertransporten jeglicher Art und Weise die Tierschutztransportverordnung vom 11. 2. 2009 zu beachten. Sie gilt grundsätzlich ergänzend zu EU-rechtlichen Vorschriften und zum Tierschutzgesetz. In § 8 dieser Verordnung ist der Versand von Tieren per Nachnahme geregelt, und er wird stark eingeschränkt: Nur wenn die Tiere schriftlich bestellt werden und der Besteller dem Absender die sofortige Annahme schriftlich zusichert, ist ein Versand lebender Tiere per Nachnahme zulässig. Eine Erleichterung gilt für gewerblich Tätige: Besitzen Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (also eine Genehmigung für den gewerblichen Umgang mit Tieren), kann der Besteller die schriftliche Zusicherung für zwölf Monate im Voraus erteilen; in diesem Fall bedarf die Bestellung auch nicht der Schriftform.
Unterhalt für das Haustier nach der Scheidung
Wenn im Rahmen der Scheidung vertraglich vereinbart wird, dass einer der früheren Ehegatten einen festen Unterhaltsbetrag für das früher gemeinsame Tier zahlt, dann ist ein solcher Vertrag nicht ohne Weiteres kündbar. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 21 UF 87/05) hatte über einen derartigen Fall zu entscheiden: Der Ehemann hatte sich im Rahmen der Scheidung vertraglich verpflichtet, an seine ehemalige Ehefrau für den früher gemeinsamen Hund monatlich 100 Euro Unterhalt zu zahlen, solange das Tier lebte. Sein Versuch, sich mit gerichtlicher Hilfe aus diesem Vertrag zu befreien, blieb erfolglos: Er musste die Zahlungen bis zum Ableben des Tieres fortsetzen.